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Bezahlung und Versand

5. Lieferung; Frachtkosten; Gefahrtragung

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5.1 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, wird die Ware nur innerhalb Deutschland (nur Festland) und Österreich versandt. In Abstimmung mit der Service-Hotline (Tel: +49 (0) 33051 99992) kann auch in andere Länder geliefert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Transportkosten in den für die zu liefernden Waren vereinbarten Preisen mitenthalten.

 

5.2 Die Wahl der Transportart und des Transportweges bleibt dem Verkäufer bei Fehlen von Vereinbarun­gen nach bestem Ermessen überlassen.

 

5.3 Bei Bestellungen, die einen anderen Lieferort als in Ziffer 4.1 vorsehen, muss der Käufer die Ware selbst an dem vereinbarten Ort abholen oder abholen lassen.

 

5.4 Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

5.5 Die Ware ist sofort bei Anlieferung auf Frachtschäden zu prüfen. Beanstandungen müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden und vom Zusteller/Fahrer bestätigt werden. Reklamationen / Beschädigungen müssen auch umgehend an den Verkäufer schriftlich gemeldet werden. Hiervon unberührt bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. Ziffer 8.2.

 

5.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Käufer unzumutbar ist.

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6. Lieferzeit; Höhere Gewalt;

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6.1 Angaben des Verkäufers zu Lieferterminen erfolgen im Zweifel unverbindlich als Ca.-Termine. Die Vereinbarung von Fixterminen oder verbindlichen Lieferterminen bedarf stets der schriftlichen Vereinbarung; entsprechende Termine sind ausdrücklich und wörtlich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ zu bezeichnen.

 

6.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit i.S.v. Ziff. 6.1 getroffen wurde, steht dem Verkäufer das Recht zu, den Liefertermin nach billigem Ermessen festzulegen.

 

6.3 Verlangt der Käufer nach Vertragsschluss Änderungen der Bestellung, welche die Lieferzeit oder bei kundenspezifischen Produkten die Anfertigungsdauer beeinflussen, und nimmt der Verkäufer dieses Änderungsverlangen an, so ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin nach billigem Ermessen unter Einrechnung einer angemessenen Anlaufzeit neu festzulegen.

 

6.4 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, behördliche Anordnungen, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in solchen Fällen berechtigt, die Lieferung für die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes hinauszuschieben.

 

6.5 Dauert die Behinderung im Sinne vorstehender Ziffer 5.4 länger als drei Monate, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wird in diesen Fällen im Sinne vorstehender Ziffer 6.4 die Leistungserbringung für den Verkäufer unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so stehen dem Käufer aus diesem Grunde keine Schadensersatzansprüche zu.

 

6.6 Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gem. Ziff. 6.4 unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genom­men oder bei einem Spediteur eingelagert. Mit der Einlagerung geht die Gefahr auf den Käufer über.

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7. Zahlungsbedingungen

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7.1 Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Eingang der Rechnung und Ablieferung der Kaufgegenstände beim Kunden fällig und ohne Abzug zu zahlen.

7.2. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

7.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle des Verzuges seitens des Käufers gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

7.4  Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen bzw. Lastschriftverfahren, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Ab­zug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.

7.5 Alle Kosten über die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende und Vertreter des Verkäufers nehmen keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.

7.6 Etwa vom Verkäufer gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne rechtliche Schritte volle Bezahlung erhält.

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12. Eigentumsvorbehalt

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12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

12.2 Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – für den Verkäufer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

12.3 Der Käufer ist berechtigt, die dem Verkäufer gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfän­den oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entste­henden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an den Verkäufer ab.

12.4 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

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